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   SG Dortmund, 20.12.2007 - S 26 (25) R 238/05   

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SG Dortmund, 20.12.2007 - S 26 (25) R 238/05 (https://dejure.org/2007,57758)
SG Dortmund, Entscheidung vom 20.12.2007 - S 26 (25) R 238/05 (https://dejure.org/2007,57758)
SG Dortmund, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - S 26 (25) R 238/05 (https://dejure.org/2007,57758)
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  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei

    Auszug aus SG Dortmund, 20.12.2007 - S 26 (25) R 238/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG findet das AAÜG auf Personen, die am 30.06.1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) nicht einbezogen waren und - ebenfalls wie der Kläger - auch nicht nachfolgend aufgrund orginären Bundesrechts ( Artikel 9 Abs. 2, 17, 19 Einigungsvertrag ) einbezogen wurden, aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung seines § 1 Abs. 1 auch noch dann Anwendung, wenn die nicht Einbezogenen aus der Sicht des am 01.08.1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (sog. fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, s. BSG 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R; B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 42/01 R; BSG 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R; BSG 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R).

    Spätestens mit dem Urteil des BSG vom 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R - steht fest, dass eine fiktive Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht bei Personen in Betracht kommt, die am 30.06.1990 nicht mehr in einem VEB im Sinne der AVItech beschäftigt waren.

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus SG Dortmund, 20.12.2007 - S 26 (25) R 238/05
    Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden (vgl. BSG 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R -).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG findet das AAÜG auf Personen, die am 30.06.1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) nicht einbezogen waren und - ebenfalls wie der Kläger - auch nicht nachfolgend aufgrund orginären Bundesrechts ( Artikel 9 Abs. 2, 17, 19 Einigungsvertrag ) einbezogen wurden, aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung seines § 1 Abs. 1 auch noch dann Anwendung, wenn die nicht Einbezogenen aus der Sicht des am 01.08.1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (sog. fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, s. BSG 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R; B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 42/01 R; BSG 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R; BSG 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R).

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R

    Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

    Auszug aus SG Dortmund, 20.12.2007 - S 26 (25) R 238/05
    Entgegen der Ansicht der Beklagten war die vom damaligen Vorsitzenden vertretene Rechtsauffassung, nämlich dass die Ausführungen des Bundessozialgerichts insbesondere aus dem Jahre 1998 zu § 5 AAÜG ( BSG 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R ) auch durchaus übertragbar auf die Reichweite des Geltungsbereichs von § 1 AAÜG seien, durchaus vertretbar, auch wenn sie letzten Endes nicht der Rechtsprechung des BSG entspricht (s.o.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2000 - L 17 U 157/98

    Voraussetzungen von Erstattungsansprüchen einer Landesunfallkasse gegenüber einem

    Auszug aus SG Dortmund, 20.12.2007 - S 26 (25) R 238/05
    Denn es muss zwischen der Zulässigkeit und der Wirksamkeit eines materiell-rechtlich fehlerhaften Prozessvergleichs unterschieden werden (vgl. grundlegend BSG 17.05.1989, SozR 1500 § 101 Nr. 8; LSG NRW 30.08.2000 - L 17 U 157/98 ).
  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus SG Dortmund, 20.12.2007 - S 26 (25) R 238/05
    Denn der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen werden konnte, der am 30.06.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war (BSG, a.a.O.; s. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 u.a.).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Dortmund, 20.12.2007 - S 26 (25) R 238/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG findet das AAÜG auf Personen, die am 30.06.1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) nicht einbezogen waren und - ebenfalls wie der Kläger - auch nicht nachfolgend aufgrund orginären Bundesrechts ( Artikel 9 Abs. 2, 17, 19 Einigungsvertrag ) einbezogen wurden, aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung seines § 1 Abs. 1 auch noch dann Anwendung, wenn die nicht Einbezogenen aus der Sicht des am 01.08.1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (sog. fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, s. BSG 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R; B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 42/01 R; BSG 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R; BSG 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R).
  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Dortmund, 20.12.2007 - S 26 (25) R 238/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG findet das AAÜG auf Personen, die am 30.06.1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) nicht einbezogen waren und - ebenfalls wie der Kläger - auch nicht nachfolgend aufgrund orginären Bundesrechts ( Artikel 9 Abs. 2, 17, 19 Einigungsvertrag ) einbezogen wurden, aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung seines § 1 Abs. 1 auch noch dann Anwendung, wenn die nicht Einbezogenen aus der Sicht des am 01.08.1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (sog. fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, s. BSG 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R; B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 42/01 R; BSG 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R; BSG 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 42/01 R

    Zusätzliche zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Diplomingenieur

    Auszug aus SG Dortmund, 20.12.2007 - S 26 (25) R 238/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG findet das AAÜG auf Personen, die am 30.06.1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) nicht einbezogen waren und - ebenfalls wie der Kläger - auch nicht nachfolgend aufgrund orginären Bundesrechts ( Artikel 9 Abs. 2, 17, 19 Einigungsvertrag ) einbezogen wurden, aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung seines § 1 Abs. 1 auch noch dann Anwendung, wenn die nicht Einbezogenen aus der Sicht des am 01.08.1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (sog. fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, s. BSG 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R; B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 42/01 R; BSG 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R; BSG 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R).
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